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Recht & Gehalt

Kollektivvertrag

Auch: KV

Ein Kollektivvertrag ist eine schriftliche Vereinbarung zwischen kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Arbeitgeber- und der Arbeitnehmerseite, die Rechte und Pflichten aus Arbeitsverhältnissen für eine ganze Branche verbindlich festlegt (§§ 2 ff ArbVG).

Abgeschlossen wird er in Österreich typischerweise zwischen einer Fachorganisation der Wirtschaftskammer und der zuständigen Gewerkschaft. Wegen der Pflichtmitgliedschaft in der Wirtschaftskammer ist die Abdeckung sehr hoch, weshalb kollektivvertragliche Mindestlöhne die Funktion übernehmen, die anderswo ein gesetzlicher Mindestlohn hat.

Der normative Teil wirkt wie ein Gesetz unmittelbar auf die einzelnen Arbeitsverhältnisse und gilt auch für Beschäftigte, die keiner Gewerkschaft angehören (Außenseiterwirkung, § 12 ArbVG). Geregelt werden vor allem Mindestentgelte, Vorrückungen, Arbeitszeit, Zulagen sowie Urlaubs- und Weihnachtsremuneration.

Abweichungen zugunsten der Arbeitnehmer sind zulässig, solche zu ihren Lasten unwirksam. Das Günstigkeitsprinzip ordnet die Rangfolge zwischen Gesetz, Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarung und Einzelvertrag (§ 3 ArbVG). Nach Ablauf bleibt der Kollektivvertrag für bestehende Arbeitsverhältnisse in Kraft, bis ein neuer abgeschlossen wird (Nachwirkung, § 13 ArbVG).

Für Kanzleien gilt eine Besonderheit: Die Kollektivverträge für Rechtsanwaltsangestellte werden von den einzelnen Rechtsanwaltskammern regional abgeschlossen und nehmen Rechtsanwaltsanwärter ausdrücklich aus, deren Entgelt daher frei vereinbart wird.