Sozialhilfe
Die Sozialhilfe ist die staatliche Unterstützung zur Deckung des Lebensunterhalts für Personen, die ihn nicht aus eigenen Mitteln bestreiten können. Sie hat die frühere bedarfsorientierte Mindestsicherung abgelöst.
Zuständig sind die Länder, gebunden an ein Grundsatzgesetz des Bundes, das Höchstsätze, Anrechnungsregeln und Voraussetzungen vorgibt. Die konkrete Ausgestaltung unterscheidet sich daher zwischen den Bundesländern erheblich.
Kennzeichnend ist der Subsidiaritätsgrundsatz. Leistungen gebühren erst, wenn eigenes Einkommen, verwertbares Vermögen und Ansprüche gegen Dritte, insbesondere Unterhaltsansprüche, ausgeschöpft sind. Vermögensfreibeträge und Schonfristen für die eigene Wohnung sind vorgesehen.
Erwerbsfähige Bezieher haben sich um Arbeit zu bemühen und an Maßnahmen mitzuwirken, andernfalls drohen Kürzungen. Für Personen ohne ausreichende Deutschkenntnisse sowie für Kinder bestehen besondere Regelungen. Entschieden wird mit Bescheid, wogegen Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht offensteht.