Pflegegeld
Das Pflegegeld ist eine zweckgebundene Leistung, die den pflegebedingten Mehraufwand pauschal abgelten soll. Geregelt ist es im Bundespflegegeldgesetz. Anspruch hat, wer aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung oder einer Sinnesbehinderung voraussichtlich mindestens sechs Monate lang einen Pflegebedarf über einem Mindestausmaß hat.
Bemessen wird es in sieben Stufen nach dem monatlichen Pflegebedarf in Stunden, wobei ab bestimmten Stufen zusätzlich qualitative Kriterien wie dauernde Beaufsichtigung oder Bewegungsunfähigkeit maßgeblich sind. Für bestimmte Behinderungen bestehen pauschale Einstufungen und Erschwerniszuschläge.
Es gebührt einkommens- und vermögensunabhängig und ist an keinen Nachweis konkreter Aufwendungen gebunden.
Beantragt wird es beim zuständigen Sozialversicherungsträger, der nach einer Begutachtung mit Bescheid entscheidet. Dagegen steht die Klage beim Arbeits- und Sozialgericht offen. Ergänzend bestehen Länderleistungen für Pflegedienste sowie Unterstützungen für pflegende Angehörige.