Solidarschuld
Bei einer Solidarschuld, auch Gesamtschuld, schulden mehrere dieselbe Leistung so, dass der Gläubiger sie von jedem zur Gänze fordern kann, insgesamt aber nur einmal erhält (§ 891 ABGB). Er kann daher wählen, wen er in Anspruch nimmt, die Leistung eines Schuldners befreit alle.
Solidarität entsteht durch Vereinbarung, kraft Gesetzes oder aus der Natur des Geschäfts. Gesetzlich angeordnet ist sie etwa bei mehreren Schädigern, die gemeinsam einen Schaden verursacht haben, bei den Gesellschaftern einer offenen Gesellschaft und bei Mitmietern hinsichtlich des Mietzinses.
Im Innenverhältnis stellt sich die Frage des Rückgriffs. Wer mehr geleistet hat, als ihn im Verhältnis zu den anderen trifft, kann von diesen anteilig Ersatz verlangen. Mangels anderer Vereinbarung sind die Anteile gleich, bei Schadenersatz richten sie sich nach dem Verschulden.
Vom Gesamtschuldner zu unterscheiden sind Teilschuldner und der Bürge, dessen Haftung akzessorisch und im Regelfall subsidiär ist.