Bürgschaft
Mit der Bürgschaft verpflichtet sich jemand gegenüber dem Gläubiger, für die Verbindlichkeit eines anderen einzustehen, wenn dieser sie nicht erfüllt (§§ 1346 ff ABGB). Zur Gültigkeit bedarf die Erklärung des Bürgen der Schriftform, für Unternehmer besteht diese Formpflicht nicht in gleicher Weise.
Die Bürgschaft ist akzessorisch: Sie setzt eine gültige Hauptschuld voraus, folgt dieser in ihrem Umfang und erlischt mit ihr. Dem Bürgen stehen die Einwendungen des Hauptschuldners zu, etwa Zahlung, Verjährung oder Anfechtbarkeit.
Charakteristisch ist die Subsidiarität: Der Bürge kann erst in Anspruch genommen werden, wenn der Hauptschuldner erfolglos gemahnt wurde. Anders liegt es bei der Verpflichtung als Bürge und Zahler, der Regelform im Kreditgeschäft. Dort haftet der Bürge wie ein Mitschuldner und kann bei Fälligkeit sofort belangt werden.
Wer als Bürge zahlt, erwirbt Rückgriff gegen den Hauptschuldner. Für Verbraucher bestehen zusätzliche Schutzbestimmungen, nämlich Informations- und Verständigungspflichten sowie das richterliche Mäßigungsrecht bei einem Missverhältnis zwischen Haftung und Leistungsfähigkeit.