Zum Inhalt springen
LawFinder
Recht & Verfahren

Schuldbeitritt

Beim Schuldbeitritt tritt eine weitere Person neben den bisherigen Schuldner, ohne dass dieser aus der Verpflichtung entlassen wird. Der Gläubiger erhält einen zusätzlichen Schuldner, der zur ungeteilten Hand haftet.

Darin liegt der Unterschied zur Schuldübernahme, bei der der bisherige Schuldner ausscheidet und die deshalb der Zustimmung des Gläubigers bedarf. Der Beitritt kann demgegenüber auch ohne dessen Mitwirkung vereinbart werden, weil er ihn nur besserstellt.

Vom Beitritt abzugrenzen ist die Bürgschaft. Der Bürge haftet für eine fremde Schuld und damit akzessorisch, der Beitretende macht die Schuld zu seiner eigenen und haftet selbständig. Er kann sich daher nicht auf alle Einwendungen des Erstschuldners berufen und ist auch nicht durch die Subsidiarität geschützt.

Weil diese Stellung strenger ist, prüft die Rechtsprechung sorgfältig, ob im Einzelfall wirklich ein Beitritt oder bloß eine Bürgschaft gewollt war, und wendet die Schutzbestimmungen für Verbraucher, also Informationspflichten und Mäßigungsrecht, auch auf den Schuldbeitritt an.