Gute-Sitten-Klausel
Die Gute-Sitten-Klausel ist die Generalklausel, wonach ein Vertrag, der gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstößt, nichtig ist (§ 879 Abs 1 ABGB).
Sie hält die Rechtsordnung offen für Fälle, die der Gesetzgeber nicht ausdrücklich geregelt hat, und wird durch Rechtsprechung und Lehre konkretisiert. Sittenwidrig ist eine Vereinbarung, wenn sie den grundlegenden Wertungen der Rechtsordnung widerspricht. Ansatzpunkte sind grobe Ungleichgewichte, die Ausnutzung von Zwangslagen, übermäßige Bindungen der wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit und Vereinbarungen zulasten Dritter.
Der Gesetzgeber hat mehrere Fallgruppen ausdrücklich geregelt, darunter den Wucher, die Vereinbarung eines Anwaltshonorars als Anteil am Streitgegenstand und die gröbliche Benachteiligung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Über die Generalklausel wirken auch grundrechtliche Wertungen in das Privatrecht ein, sie ist das wichtigste Einfallstor der mittelbaren Drittwirkung. Rechtsfolge ist die Nichtigkeit, die je nach Schutzzweck der verletzten Wertung den gesamten Vertrag oder nur die betroffene Bestimmung erfasst.