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Kanzleialltag

Quota litis

Auch: Quotenhonorar

Quota litis bezeichnet die Vereinbarung, dass ein Rechtsanwalt als Honorar einen Anteil am erstrittenen Betrag oder am Streitgegenstand erhält.

Sie ist in Österreich unzulässig: Verboten sind Vereinbarungen, mit denen ein Rechtsfreund eine ihm anvertraute Streitsache ganz oder teilweise an sich löst oder sich einen bestimmten Teil des Betrags versprechen lässt, der der Partei zuerkannt wird (§ 879 Abs 2 Z 2 ABGB). Das Berufsrecht bekräftigt das Verbot (§ 16 RAO).

Der Grund liegt in der Unabhängigkeit: Der Anwalt soll die Sache nach ihrer rechtlichen Beurteilung führen und nicht zum wirtschaftlich Beteiligten werden, dessen Interesse an Vergleich oder Fortführung vom Interesse der Partei abweichen kann.

Zulässig bleiben demgegenüber Erfolgshonorare in anderer Gestalt, etwa ein Zuschlag zum vereinbarten Stundensatz oder ein Pauschalbetrag für den Erfolgsfall, solange sie nicht an eine Quote des Erstrittenen anknüpfen. Ebenfalls zulässig ist die Prozessfinanzierung durch Dritte, bei der ein Finanzierer gegen Erfolgsbeteiligung das Kostenrisiko übernimmt. Sie unterliegt nicht dem anwaltlichen Verbot, wird aber im Einzelfall an den guten Sitten gemessen.