Sitten
Sitten bezeichnet in der Rechtssprache zwei unterschiedliche Bezugspunkte.
Die guten Sitten sind ein Wertmaßstab, an dem Rechtsgeschäfte gemessen werden: Was gegen sie verstößt, ist nichtig (§ 879 ABGB). Ihr Inhalt wird durch Rechtsprechung und Lehre aus den Grundwertungen der Rechtsordnung gewonnen, nicht aus einer Moralvorstellung im engeren Sinn.
Die Verkehrssitte ist demgegenüber eine tatsächliche Übung, die bei der Auslegung heranzuziehen ist. Verträge sind so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht (§ 914 ABGB). Sie füllt Lücken und bestimmt, was als üblich gilt.
Im unternehmerischen Verkehr tritt der Handelsbrauch hinzu, der bei Geschäften zwischen Unternehmern zu berücksichtigen ist (§ 346 UGB) und im Einzelfall sogar dispositives Recht verdrängen kann. Gemeinsam ist beiden Begriffen, dass sie außerrechtliche Maßstäbe in die Rechtsanwendung einführen, unterschiedlich ist ihre Funktion: Die guten Sitten begrenzen, die Verkehrssitte ergänzt.