hypothetischer Parteiwille
Der hypothetische Parteiwille ist der Maßstab der ergänzenden Vertragsauslegung: Enthält ein Vertrag für eine aufgetretene Frage keine Regelung, wird gefragt, was redliche und vernünftige Parteien vereinbart hätten, wenn sie den Punkt bedacht hätten.
Er kommt erst zum Zug, wenn die einfache Auslegung des Erklärten keine Antwort liefert und auch das dispositive Gesetzesrecht die Lücke nicht schließt. Ermittelt wird er nicht aus den subjektiven Wünschen einer Seite, sondern objektiv aus dem Vertragszweck, der Interessenlage bei Vertragsabschluss und der Übung des redlichen Verkehrs (§ 914 ABGB).
Typische Anwendungsfälle sind langfristige Verträge, in denen technische oder wirtschaftliche Entwicklungen nicht vorhergesehen wurden, sowie Gesellschaftsverträge mit lückenhaften Abfindungsregeln.
Seine Grenze liegt dort, wo die Ergänzung den Vertrag inhaltlich umgestalten würde. Die ergänzende Auslegung darf keine Regelung schaffen, die von der erkennbaren Vertragsordnung wegführt, und sie ersetzt keine Vereinbarung, die die Parteien bewusst offengelassen haben.