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Kanzleialltag

Signing

Signing bezeichnet die Unterzeichnung des Unternehmenskaufvertrags. Es begründet die vertragliche Bindung, bewirkt aber noch keinen Übergang, dieser erfolgt erst beim Closing.

Das Auseinanderfallen beider Zeitpunkte ist der Regelfall, weil zwischen ihnen aufschiebende Bedingungen zu erfüllen sind: kartellrechtliche Freigabe, für die vor Vollzug ein Durchführungsverbot besteht, Genehmigungen nach der Investitionskontrolle, Zustimmungen von Vertragspartnern und Gremien sowie die Aufbringung der Finanzierung.

Für den Zwischenzeitraum wird geregelt, wie das Unternehmen zu führen ist. Üblich sind Verpflichtungen zur Fortführung im ordentlichen Geschäftsgang und Zustimmungsvorbehalte für außergewöhnliche Maßnahmen, die kartellrechtlich allerdings nicht in eine vorzeitige Kontrollausübung münden dürfen.

Formvorschriften richten sich nach dem Gegenstand: Bei GmbH-Anteilen ist der Notariatsakt erforderlich.