MAC-Klausel
Eine MAC-Klausel, Material Adverse Change, berechtigt eine Partei, sich vom Vertrag zu lösen oder den Vollzug zu verweigern, wenn zwischen Unterzeichnung und Vollzug eine wesentliche nachteilige Veränderung eintritt. Sie verteilt damit das Risiko im Zwischenzeitraum.
Entscheidend ist die Formulierung. Zu bestimmen sind der Bezugspunkt, also Vermögens-, Finanz- oder Ertragslage der Zielgesellschaft, mitunter auch allgemeine Marktverhältnisse, Schwellenwerte in Zahlen und Ausnahmen für allgemeine Konjunktur-, Branchen- und Rechtsänderungen, die nicht zulasten des Verkäufers gehen sollen.
Weil unbestimmte Formulierungen im Streitfall schwer durchzusetzen sind und die Rechtsprechung hohe Anforderungen an die Wesentlichkeit stellt, empfiehlt sich eine messbare Ausgestaltung.
Fehlt eine solche Klausel, bleibt nur der Rückgriff auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage, dessen Voraussetzungen eng sind.