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Recht & Verfahren

Schwebend unwirksam

Schwebend unwirksam ist ein Rechtsgeschäft, dessen Wirksamkeit von einer noch ausstehenden Zustimmung oder Genehmigung abhängt. Es entfaltet zunächst keine Wirkung, wird aber mit der Genehmigung rückwirkend wirksam und mit deren Verweigerung endgültig unwirksam.

Anwendungsfälle sind Geschäfte Minderjähriger ohne Einwilligung des gesetzlichen Vertreters, Geschäfte vertretener Erwachsener bei angeordnetem Genehmigungsvorbehalt, Vermögensgeschäfte, die der pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung bedürfen, Handeln eines Vertreters ohne Vertretungsmacht sowie Verträge, die einer behördlichen Bewilligung bedürfen, etwa im Grundverkehr.

Während des Schwebezustands ist der Vertragspartner gebunden, kann aber eine Frist zur Erklärung setzen. Nach ergebnislosem Ablauf entfällt die Bindung.

Von der schwebenden Unwirksamkeit zu unterscheiden ist die Nichtigkeit, die von Anfang an und endgültig eintritt.