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Recht & Verfahren

Schweigen

Schweigen hat im Rechtsverkehr im Regelfall keinen Erklärungswert. Wer auf ein Angebot nicht reagiert, nimmt es nicht an, andernfalls könnte jedermann durch bloße Zusendung Bindungen erzeugen.

Ausnahmen bestehen, wo eine Pflicht zum Widerspruch anzunehmen ist. Das ist der Fall bei ausdrücklicher Vereinbarung, bei ständiger Geschäftsverbindung, in der der Empfänger bisher stets reagiert hat, sowie beim kaufmännischen Bestätigungsschreiben.

Bestätigt ein Unternehmer den Inhalt eines Vertrags schriftlich und widerspricht der andere nicht unverzüglich, gilt der bestätigte Inhalt als vereinbart, sofern die Abweichung nicht so erheblich ist, dass mit einer Zustimmung nicht gerechnet werden konnte.

Ausdrücklich geregelt ist ferner, dass die Zusendung unbestellter Sachen keine Zahlungspflicht begründet und der Empfänger zu keiner Handlung verpflichtet ist. Schlüssiges Verhalten ist von bloßem Schweigen zu unterscheiden.