Annahmeverzug
Annahmeverzug, auch Gläubigerverzug, liegt vor, wenn der Gläubiger die ihm ordnungsgemäß angebotene Leistung nicht annimmt oder eine erforderliche Mitwirkung unterlässt. Erforderlich ist ein tatsächliches Anbot zur richtigen Zeit, am richtigen Ort und in der geschuldeten Beschaffenheit, ein Verschulden des Gläubigers ist nicht nötig.
Die Folgen treffen ihn empfindlich: Die Gefahr des zufälligen Untergangs geht auf ihn über, die Sorgfaltspflicht des Schuldners wird gemildert, und er hat die Mehrkosten der Aufbewahrung zu tragen (§ 1419 ABGB).
Der Schuldner kann sich befreien, indem er die Sache bei Gericht hinterlegt (§ 1425 ABGB). Im unternehmerischen Verkehr steht ihm zusätzlich der Selbsthilfeverkauf offen (§ 373 UGB).
Ist die Annahme zugleich eine vertragliche Pflicht, etwa die Abnahmepflicht des Käufers, kommt daneben Schuldnerverzug mit Erfüllungsklage und Rücktrittsrecht in Betracht. Vom Annahmeverzug zu unterscheiden ist damit der Verzug des Schuldners, der an die ausbleibende Leistung anknüpft.