Schubhaft
Die Schubhaft ist die Anhaltung von Fremden zur Sicherung eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung oder der Abschiebung. Sie ist keine Strafhaft, sondern eine Sicherungsmaßnahme.
Angeordnet wird sie mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, wenn sie erforderlich und verhältnismäßig ist. Vorausgesetzt sind Fluchtgefahr oder erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung sowie die Unmöglichkeit, den Zweck durch gelindere Mittel zu erreichen, etwa durch periodische Meldepflicht oder angeordnete Unterkunftnahme.
Die Dauer ist gesetzlich begrenzt und gestaffelt. Die Zulässigkeit ist in regelmäßigen Abständen zu überprüfen.
Rechtsschutz gewährt die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, das binnen kurzer Frist zu entscheiden hat. Bei Minderjährigen bestehen besondere Beschränkungen.