Abschiebung
Die Abschiebung ist die zwangsweise Außerlandesbringung eines Fremden, der Österreich verlassen müsste, dieser Pflicht aber nicht freiwillig nachkommt (§ 46 FPG).
Sie setzt eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Entscheidung voraus, etwa eine Rückkehrentscheidung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot, und wird von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes vollzogen. Vorrang hat nach der unionsrechtlichen Rückführungsrichtlinie die freiwillige Ausreise, für die im Regelfall eine Frist einzuräumen ist. Erst danach kommt der Zwang in Betracht.
Zur Sicherung des Verfahrens oder der Abschiebung kann Schubhaft verhängt werden, die als Freiheitsentziehung an strenge Verhältnismäßigkeitsanforderungen gebunden ist und der Kontrolle durch das Bundesverwaltungsgericht unterliegt.
Unzulässig ist die Abschiebung, wenn dem Betroffenen im Zielstaat Folter, unmenschliche Behandlung oder eine Verletzung anderer Konventionsrechte drohen. Dieses Verbot der Zurückweisung (Non-Refoulement) folgt aus der Genfer Flüchtlingskonvention und Art 3 EMRK und ist von Amts wegen zu prüfen.
Ist die Abschiebung aus solchen Gründen dauerhaft unmöglich, kann ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen oder eine Duldung in Betracht kommen.