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Recht & Verfahren

Ausgleichsfunktion

Die Ausgleichsfunktion beschreibt den Zweck des Schadenersatzrechts, den erlittenen Nachteil auszugleichen und den Geschädigten so zu stellen, wie er ohne das schädigende Ereignis stünde.

Vorrang hat dabei die Naturalherstellung, also die Wiederherstellung des vorigen Zustands. Ist sie untunlich oder unmöglich, tritt der Ersatz des Schätzwerts an ihre Stelle (§ 1323 ABGB). Aus dieser Funktion folgt zugleich eine Grenze nach oben: Der Ersatz darf nicht zur Bereicherung führen, weshalb Vorteile, die aus demselben Ereignis erwachsen, unter Umständen anzurechnen sind.

Neben der Ausgleichsfunktion werden dem Schadenersatzrecht Präventions- und Sanktionswirkungen zugeschrieben. Sie sind aber Nebenfolgen und kein eigenständiger Bemessungsgrund.

Genau darin liegt ein wesentlicher Unterschied zum US-amerikanischen Recht: Strafschadenersatz, der über den erlittenen Schaden hinaus zur Bestrafung des Schädigers zugesprochen wird, ist dem österreichischen Recht fremd, weshalb entsprechende ausländische Urteilsteile hier auch nicht vollstreckt werden. Selbst das Schmerzengeld dient dem Ausgleich immaterieller Nachteile und nicht der Bestrafung, mag es die Genugtuung des Geschädigten auch mitberücksichtigen.