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Recht & Verfahren

Arzthaftung

Arzthaftung bezeichnet die zivilrechtliche Verantwortlichkeit von Ärzten und Krankenanstaltenträgern für Schäden, die einem Patienten aus fehlerhafter Behandlung oder unzureichender Aufklärung entstehen.

Der Behandlungsvertrag verpflichtet zu sorgfältigem Bemühen nach den Regeln der ärztlichen Kunst, nicht zum Heilungserfolg. Geschuldet wird die lege artis erbrachte Leistung, gemessen am Standard des jeweiligen Fachgebiets (§ 1299 ABGB).

Zwei Haftungsstränge sind zu unterscheiden: der Behandlungsfehler, bei dem die Leistung selbst mangelhaft war, und der Aufklärungsfehler, bei dem die Einwilligung des Patienten mangels ausreichender Information unwirksam war. Weil jeder Eingriff ohne wirksame Einwilligung rechtswidrig ist, haftet der Arzt bei fehlender Aufklärung auch für den kunstgerecht verursachten Schaden. Die eigenmächtige Heilbehandlung ist zudem strafbar (§ 110 StGB).

Die Beweislast für Fehler und Kausalität trifft den Patienten, doch mildert die Rechtsprechung sie erheblich ab, etwa durch Anscheinsbeweis, durch Beweiserleichterungen bei Dokumentationsmängeln und dadurch, dass die Beweislast für die erfolgte Aufklärung beim Arzt liegt.

Im Krankenhaus haftet der Träger für seine Ärzte als Erfüllungsgehilfen (§ 1313a ABGB). Schadenersatzansprüche verjähren in drei Jahren ab Kenntnis von Schaden und Schädiger. Neben dem Gerichtsweg stehen die Patientenanwaltschaften der Länder und die Schlichtungsstellen der Ärztekammern offen.