gemischte Schenkung
Eine gemischte Schenkung liegt vor, wenn ein Geschäft teils entgeltlich und teils unentgeltlich ist. Der Wert der Leistung übersteigt jenen der Gegenleistung, und die Beteiligten wollen den Überschuss bewusst schenkungsweise zuwenden.
Der Klassiker ist die Übergabe einer Liegenschaft an ein Kind gegen einen deutlich unter dem Verkehrswert liegenden Preis. Entscheidend ist die Schenkungsabsicht: Ein bloß günstiger Preis genügt nicht, die Parteien müssen sich der Wertdifferenz bewusst sein und diese unentgeltlich zuwenden wollen.
Rechtlich wird das Geschäft nach herrschender Auffassung einheitlich behandelt, wobei auf den geschenkten Teil die Schenkungsregeln anzuwenden sind. Bedeutsam wird das beim Formerfordernis, beim Widerruf wegen groben Undanks oder Verkürzung des notwendigen Unterhalts sowie bei der Haftung des Geschenkgebers, die milder ausfällt.
Erbrechtlich ist die gemischte Schenkung besonders folgenreich: Der unentgeltliche Teil ist bei der Pflichtteilsberechnung hinzuzurechnen, was zu Ansprüchen weichender Kinder führen kann. Steuerrechtlich löst sie Grunderwerbsteuer und Anzeigepflichten aus.