Scheinbote
Ein Scheinbote ist, wer als Übermittler einer fremden Erklärung auftritt, ohne dazu bestimmt worden zu sein. Er gibt vor, eine Botschaft des Geschäftsherrn zu überbringen, obwohl dieser sie nie abgegeben hat.
Der Bote unterscheidet sich vom Vertreter dadurch, dass er keine eigene Willenserklärung abgibt, sondern eine fremde übermittelt. Deshalb muss er weder geschäftsfähig noch bevollmächtigt sein.
Beim Scheinboten fehlt es an einer Erklärung des Geschäftsherrn überhaupt, weshalb ihn im Regelfall keine Bindung trifft. Eine Zurechnung kommt nur in Betracht, wenn er den Anschein zurechenbar veranlasst hat, etwa indem er die Person mit Unterlagen ausgestattet oder ihr Auftreten geduldet hat.
Der Empfänger, der auf die Erklärung vertraut und daraufhin disponiert hat, ist über die Grundsätze der Haftung des vollmachtslosen Vertreters geschützt: Der Scheinbote hat ihm den Vertrauensschaden zu ersetzen. Vom Scheinboten zu unterscheiden ist der Erklärungsbote, dessen Übermittlungsfehler dem Geschäftsherrn zugerechnet werden und der eine Irrtumsanfechtung eröffnen kann.