Erklärungsirrtum
Ein Erklärungsirrtum liegt vor, wenn Wille und Erklärung auseinanderfallen, weil sich der Erklärende versprochen, verschrieben oder vergriffen hat. Er wollte etwas anderes erklären, als er tatsächlich erklärt hat.
Beispiele sind der Zahlendreher im Angebot, die Auswahl des falschen Artikels im Bestellformular oder die versehentliche Nennung eines anderen Vertragsgegenstands.
Rechtlich wird er als Geschäftsirrtum behandelt und ist unter den Voraussetzungen des Irrtumsrechts anfechtbar: Der Irrtum muss vom Erklärungsempfänger veranlasst worden sein, ihm aus den Umständen offenbar auffallen müssen oder noch rechtzeitig aufgeklärt worden sein (§ 871 ABGB). Nur einer dieser drei Fälle genügt. Ein bloß einseitiger, für den anderen nicht erkennbarer Irrtum berechtigt nicht zur Anfechtung, weil das Vertrauen des Empfängers vorgeht.
Rechtsfolge ist je nach Wesentlichkeit die Aufhebung des Vertrags oder dessen Anpassung, die Anfechtungsfrist beträgt drei Jahre. Vom Erklärungsirrtum zu unterscheiden sind der Motivirrtum, der nur bei unentgeltlichen Geschäften und bei listiger Herbeiführung beachtlich ist, sowie der gemeinsame Irrtum beider Teile.