Scheidung
Die Scheidung löst eine aufrechte Ehe für die Zukunft auf, zuständig ist das Bezirksgericht. Das Ehegesetz kennt drei Wege.
Die Verschuldensscheidung setzt eine schwere Eheverfehlung voraus, durch die die Ehe unheilbar zerrüttet ist (§ 49 EheG). Im Urteil wird über das Verschulden abgesprochen, was für den nachehelichen Unterhalt maßgeblich ist.
Die Scheidung wegen Auflösung der häuslichen Gemeinschaft kommt nach dreijähriger Trennung in Betracht, wobei nach sechs Jahren dem Scheidungsbegehren jedenfalls stattzugeben ist (§ 55 EheG).
Die einvernehmliche Scheidung setzt eine mindestens halbjährige Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft, das Eingeständnis der unheilbaren Zerrüttung und eine Einigung über Obsorge, Kontaktrecht, Unterhalt und die Aufteilung des Vermögens voraus (§ 55a EheG). Sie ist der praktisch häufigste Weg.
Anschließend sind eheliches Gebrauchsvermögen und Ersparnisse nach Billigkeit aufzuteilen, wobei eingebrachtes, geerbtes und geschenktes Vermögen sowie Unternehmen ausgenommen bleiben.