Zum Inhalt springen
LawFinder
Recht & Verfahren

Eigengut

Als Eigengut wird jenes Vermögen bezeichnet, das einem Ehegatten allein zusteht und nicht in die gemeinsame Vermögenssphäre fällt.

Der Begriff erklärt sich aus dem gesetzlichen Güterstand: In Österreich gilt mangels abweichender Vereinbarung Gütertrennung, sodass jeder Ehegatte Eigentümer dessen bleibt, was er in die Ehe einbringt oder während der Ehe erwirbt, und für seine Schulden allein einsteht.

Praktische Bedeutung gewinnt die Abgrenzung erst bei der Scheidung, weil dann eheliches Gebrauchsvermögen und eheliche Ersparnisse aufzuteilen sind. Von dieser Aufteilung ausgenommen bleiben Sachen, die ein Ehegatte in die Ehe eingebracht, von Todes wegen erworben oder von dritter Seite geschenkt erhalten hat, ferner Gegenstände des persönlichen Gebrauchs und der Berufsausübung sowie Unternehmen und Unternehmensanteile (§ 82 EheG).

Die Ehewohnung und der Hausrat unterliegen demgegenüber auch dann der Aufteilung, wenn sie eingebracht wurden, sofern ein Ehegatte auf ihre Weiterbenützung angewiesen ist. Abweichende Regelungen können Ehegatten durch Ehepakt oder Vereinbarung treffen.