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Recht & Verfahren

Sanktionsfunktion

Die Sanktionsfunktion beschreibt die Aufgabe einer Rechtsfolge, ein Verhalten zu missbilligen und den Verantwortlichen dafür einstehen zu lassen.

Im Strafrecht ist sie zentral: Die Strafe knüpft an Schuld an und dient neben der Vergeltung des Unrechts der Abschreckung, der Generalprävention gegenüber der Allgemeinheit und der Spezialprävention gegenüber dem Täter.

Im Zivilrecht steht demgegenüber die Ausgleichsfunktion im Vordergrund: Der Schadenersatz soll den Nachteil beseitigen, nicht bestrafen, weshalb dem österreichischen Recht Strafschadenersatz nach US-amerikanischem Vorbild fremd ist und entsprechende ausländische Urteilsteile hier nicht vollstreckt werden.

Sanktionierende Elemente finden sich dennoch punktuell, bei der Konventionalstrafe, bei pauschalierten Ersatzansprüchen im Immaterialgüterrecht und bei Geldbußen des Datenschutz-, Kartell- und Finanzmarktrechts, die ausdrücklich wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein sollen. Wo eine Sanktion strafähnlichen Charakter hat, greifen die Garantien des Art 6 EMRK und das Verbot der Doppelbestrafung.