Zum Inhalt springen
LawFinder
Recht & Verfahren

Mäßigungsrecht

Mäßigungsrecht bezeichnet die Befugnis des Gerichts, eine an sich verwirkte Zahlungspflicht der Höhe nach herabzusetzen.

Der wichtigste Anwendungsfall ist die Konventionalstrafe: Eine übermäßig hohe Vertragsstrafe kann auf Antrag gemäßigt werden, wobei das Gericht die wirtschaftlichen Verhältnisse, die Art und das Ausmaß des Verschuldens sowie den tatsächlich eingetretenen Schaden berücksichtigt (§ 1336 Abs 2 ABGB). Gegenüber Unternehmern gilt die Mäßigung eingeschränkt.

Ein weiteres Mäßigungsrecht kennt das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz für Schäden, die Arbeitnehmer bei ihrer Tätigkeit verursachen. Dort kann der Ersatz je nach Verschuldensgrad gemindert oder erlassen werden.

Auch im Bürgschaftsrecht besteht eine Mäßigungsmöglichkeit zugunsten von Verbrauchern, die eine Haftung in einem Missverhältnis zu ihrer Leistungsfähigkeit übernommen haben, sofern der Gläubiger dieses Missverhältnis erkennen musste (§ 25d KSchG).

Allen Ausprägungen gemeinsam ist der Gedanke, dass eine formal begründete Verpflichtung nicht zu einem untragbaren Ergebnis führen soll.