Säumnisbeschwerde
Mit der Säumnisbeschwerde wehrt sich eine Partei gegen die Untätigkeit einer Verwaltungsbehörde. Verfassungsrechtliche Grundlage ist die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte für Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Art 130 Abs 1 Z 3 B-VG), ausgeführt ist sie im Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz.
Erhoben werden kann sie, wenn die Behörde nicht binnen sechs Monaten entschieden hat, sofern nicht eine kürzere oder längere Frist vorgesehen ist. Berechtigt ist nur, wer als Partei Anspruch auf einen Bescheid hat. Bloße Unzufriedenheit mit der Verfahrensdauer genügt nicht, und es muss überhaupt eine Entscheidungspflicht bestehen.
Nach Einbringung erhält die Behörde eine Nachfrist, innerhalb derer sie den Bescheid noch erlassen kann. Holt sie das nach, wird das Verfahren eingestellt. Andernfalls geht die Zuständigkeit auf das Verwaltungsgericht über, das in der Sache selbst entscheidet.
Für gerichtliche Verfahren besteht ein anderes Instrument: der Fristsetzungsantrag, mit dem dem säumigen Gericht eine Frist zur Vornahme der Amtshandlung gesetzt wird.