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Recht & Verfahren

Sachenrechtlicher Typenzwang

Der sachenrechtliche Typenzwang besagt, dass nur jene dinglichen Rechte begründet werden können, die das Gesetz vorsieht. Die Parteien können keine neuen Arten erfinden. Anerkannt sind Eigentum als Vollrecht sowie Pfandrecht, Dienstbarkeit, Reallast und Baurecht als beschränkte dingliche Rechte.

Der Grund liegt im Verkehrsschutz: Weil dingliche Rechte gegenüber jedermann wirken, muss für Dritte erkennbar und überschaubar bleiben, womit eine Sache belastet sein kann. Ein offener Katalog würde jeden Erwerber zwingen, mit unbekannten Belastungen zu rechnen.

Ergänzt wird der Typenzwang durch den Typenfixierungsgrundsatz, wonach auch der Inhalt der einzelnen Rechte weitgehend vorgegeben ist, sowie durch das Publizitätsprinzip mit Übergabe und Grundbuchseintragung.

Die Privatautonomie bleibt im Schuldrecht unberührt: Dort können beliebige Vertragstypen geschaffen werden, doch wirken solche Vereinbarungen nur zwischen den Parteien. Wer eine Bindung mit Wirkung gegen Dritte will, ist auf die anerkannten dinglichen Rechte oder auf verbücherungsfähige Verbote verwiesen.