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Recht & Verfahren

Dienstbarkeit

Auch: Servitut

Eine Dienstbarkeit (Servitut) ist ein dingliches Recht, das den Eigentümer einer Sache verpflichtet, zugunsten eines anderen etwas zu dulden oder zu unterlassen (§ 472 ABGB).

Sie gewährt kein Recht auf ein aktives Tun des Belasteten. Verlangt werden kann nur Duldung oder Unterlassung, während Leistungspflichten der Reallast vorbehalten sind.

Unterschieden werden Grunddienstbarkeiten, die einem herrschenden Grundstück zukommen und mit ihm übergehen, und Personaldienstbarkeiten, die einer bestimmten Person zustehen. Zu letzteren zählen das Fruchtgenussrecht, das Gebrauchsrecht und das Wohnungsrecht, die im Zweifel mit dem Tod des Berechtigten enden.

Begründet wird eine Dienstbarkeit durch Vertrag und Eintragung im Grundbuch, daneben durch letztwillige Verfügung, gerichtliche Entscheidung oder Ersitzung. Auch die stillschweigende Einräumung ist möglich, wirkt aber ohne Verbücherung nur zwischen den Beteiligten.

Der Berechtigte kann sein Recht mit der Servitutenklage durchsetzen, der Eigentümer sich mit der Eigentumsfreiheitsklage gegen eine Überschreitung wehren (§ 523 ABGB).