Reallast
Eine Reallast ist die dingliche Belastung eines Grundstücks mit wiederkehrenden Leistungen, für die der jeweilige Eigentümer einzustehen hat. Anders als die Dienstbarkeit, die nur zu einem Dulden oder Unterlassen verpflichtet, verlangt sie ein positives Tun, nämlich die Erbringung von Geld-, Natural- oder Dienstleistungen.
Der klassische Anwendungsfall ist das Ausgedinge bei der Hofübergabe: Der Übernehmer verpflichtet sich, den Übergebern Wohnrecht, Verpflegung, Pflege und Betreuung zu gewähren, und diese Verpflichtung wird im Grundbuch einverleibt.
Aus der dinglichen Wirkung folgt die praktische Bedeutung: Wird die Liegenschaft verkauft, trifft die Verpflichtung den neuen Eigentümer, und die Berechtigten müssen sich nicht auf einen bloß schuldrechtlichen Anspruch gegen den Voreigentümer verweisen lassen. Gehaftet wird für die einzelnen fälligen Leistungen zusätzlich persönlich, für rückständige Leistungen bleibt der Zugriff auf die Liegenschaft.
Begründet wird die Reallast durch Vertrag und Eintragung, erlöschen kann sie durch Zeitablauf, Verzicht oder Löschung. Eine ausdrückliche Gesamtregelung fehlt im ABGB, sie ist gewohnheitsrechtlich anerkannt und im Grundbuchsrecht vorausgesetzt.