Zum Inhalt springen
LawFinder
Recht & Verfahren

herrenlose Sache

Eine herrenlose Sache steht in niemandes Eigentum, entweder weil sie noch nie jemandem gehört hat, wie wildlebende Tiere und Fische in freien Gewässern, oder weil der Eigentümer sie mit dem Willen aufgegeben hat, das Eigentum zu verlieren (Dereliktion).

An solchen Sachen kann Eigentum durch Aneignung erworben werden: Wer sie mit dem Willen an sich nimmt, sie als die seine zu behalten, wird originär Eigentümer (§§ 381 f ABGB).

Diese Freiheit ist allerdings vielfach eingeschränkt. Jagd- und Fischereirecht weisen das Aneignungsrecht bestimmten Berechtigten zu und sind Landesrecht, für Bodenfunde bestehen denkmalschutzrechtliche Vorgaben, und für aufgegebene Fahrzeuge oder Abfall greifen eigene Regelungen.

Streng zu unterscheiden ist die herrenlose Sache von der verlorenen: Wer eine Sache verliert, gibt das Eigentum nicht auf, weshalb der Finder sie nicht einfach behalten darf, sondern den Fundregeln unterliegt. Ebenfalls nicht herrenlos ist ein Nachlass ohne bekannte Erben, er fällt letztlich dem Bund zu.