Sachbesitz
Sachbesitz ist der Besitz an einer körperlichen Sache, also die tatsächliche Herrschaft über einen Gegenstand, verbunden mit dem Willen, ihn als den seinen zu behalten (§ 311 ABGB). Er bildet den Gegenbegriff zum Rechtsbesitz, bei dem nicht eine Sache, sondern die Ausübung eines Rechts Gegenstand des Besitzes ist.
Für den Erwerb genügt nicht der bloße Wille: Erforderlich ist die Erlangung der Gewahrsame, die durch körperliche Übergabe, durch Übergabe von Zeichen wie Schlüsseln oder Dokumenten, durch Erklärung bei bereits bestehender Innehabung oder durch Besitzanweisung an einen Dritten hergestellt werden kann.
Verloren geht der Sachbesitz durch Aufgabe des Besitzwillens, durch dauernden Verlust der Gewahrsame oder durch Untergang der Sache.
Praktische Bedeutung hat er als Voraussetzung des Eigentumserwerbs an beweglichen Sachen, weil die Übergabe der erforderliche Modus ist, sowie als Anknüpfungspunkt für Besitzschutz und Ersitzung.