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Recht & Verfahren

Rechtsbesitz

Rechtsbesitz ist der Besitz eines Rechts. Jemand übt ein Recht im eigenen Namen aus und will es als das seine behalten, ohne dass es ihm zustehen muss.

Das ABGB stellt ihn dem Sachbesitz gleich: Gegenstand des Besitzes können nicht nur körperliche Sachen sein, sondern auch Rechte, sofern sie einer dauernden Ausübung fähig sind (§§ 311 f ABGB). Typische Beispiele sind die Ausübung einer Dienstbarkeit wie eines Geh- oder Fahrtrechts, das Bestandrecht des Mieters und die Ausübung eines Fruchtgenussrechts.

Praktisch bedeutsam ist der Rechtsbesitz vor allem wegen des Besitzschutzes: Wer in der Ausübung gestört wird, kann Besitzstörungsklage erheben, ohne beweisen zu müssen, dass ihm das Recht tatsächlich zusteht. Geprüft wird nur der letzte ruhige Besitzstand.

Für Mieter ist das ein rasches Mittel gegen eigenmächtige Eingriffe des Vermieters, etwa gegen einen Schlosstausch oder die Sperre von Versorgungsleitungen. Auch für die Ersitzung von Dienstbarkeiten ist der Rechtsbesitz Anknüpfungspunkt.