rechtlicher Besitz
Rechtlicher Besitz bezeichnet im Sprachgebrauch des ABGB den Besitz im technischen Sinn, also die Innehabung einer Sache verbunden mit dem Willen, sie als die seine zu behalten (§ 309 ABGB).
Er grenzt sich damit von der bloßen Innehabung ab, bei der jemand die Sache für einen anderen in Gewahrsame hat, etwa der Verwahrer oder der Bote.
Der Begriff ist der Ausgangspunkt für weitere Unterscheidungen, die im Gesetz unabhängig voneinander zu prüfen sind: Rechtmäßig ist der Besitz, wenn er sich auf einen gültigen Titel stützt, redlich, wenn der Besitzer aus wahrscheinlichen Gründen die Sache für die seine halten darf, echt, wenn er weder gewaltsam noch heimlich noch bittweise erlangt wurde.
Diese Eigenschaften entscheiden über die Rechtsfolgen, etwa über die Ersitzung, die alle drei verlangt, über die Behandlung von Früchten und Aufwendungen und über die Haftung bei Herausgabe. Der rechtliche Besitz genießt zudem eigenen Schutz durch die Besitzstörungsklage, unabhängig davon, ob dem Besitzer ein Recht an der Sache zusteht.