Ruhen eines Anspruchs
Ruhen bedeutet, dass ein Anspruch dem Grunde nach besteht, seine Wirkungen aber vorübergehend nicht eintreten. Er lebt bei Wegfall des Ruhensgrundes wieder auf.
Im Sozialrecht ruht etwa der Anspruch auf Arbeitslosengeld während des Bezugs bestimmter anderer Leistungen oder während einer Sperrfrist, und Pensionsleistungen ruhen bei Auslandsaufenthalt in einzelnen Konstellationen.
Im Verfahrensrecht bezeichnet Ruhen des Verfahrens den Stillstand, der eintritt, wenn beide Parteien es vereinbaren oder zur Tagsatzung nicht erscheinen. Das Verfahren bleibt anhängig, kann aber erst nach Ablauf einer Frist durch Fortsetzungsantrag wieder aufgenommen werden.
Vom Ruhen zu unterscheiden sind das Erlöschen, das den Anspruch endgültig beseitigt, und die Hemmung, die den Lauf einer Frist anhält.