Einfaches Ruhen
Einfaches Ruhen ist ein Zustand des Zivilverfahrens, in dem dieses vorübergehend nicht betrieben wird, ohne dass es beendet wäre.
Es tritt ein, wenn beide Parteien es vereinbaren oder wenn zu einer Verhandlung keine der Parteien erscheint (§ 168 ZPO).
Während des Ruhens finden keine Verhandlungen statt, und der Lauf der Fristen ist gehemmt. Die Streitanhängigkeit bleibt jedoch bestehen, sodass dieselbe Sache nicht neuerlich eingeklagt werden kann. Fortgesetzt wird das Verfahren erst über Antrag einer Partei, der frühestens nach Ablauf von drei Monaten gestellt werden kann.
Praktisch dient das Instrument vor allem dazu, Raum für Vergleichsgespräche oder für den Ausgang eines anderen Verfahrens zu schaffen, ohne die Klage zurückziehen zu müssen. Ein ruhendes Verfahren endet nicht von selbst. Wird es nie fortgesetzt, bleibt es formal anhängig, was für die Verjährungsunterbrechung von Bedeutung sein kann, weil diese die gehörige Fortsetzung des Verfahrens voraussetzt.