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Recht & Verfahren

Rügepflicht

Die Rügepflicht trifft den Unternehmer beim beiderseitig unternehmensbezogenen Geschäft. Er hat die erhaltene Ware binnen angemessener Frist zu untersuchen und Mängel dem Veräußerer unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt er das, kann er später keine Ansprüche aus Gewährleistung, Irrtum oder Schadenersatz wegen des Mangels mehr geltend machen (§ 377 UGB).

Erfasst sind offene Mängel ebenso wie Falsch- und Minderlieferungen. Verborgene Mängel sind nach ihrer Entdeckung zu rügen.

Was angemessen und unverzüglich ist, richtet sich nach Art der Ware, Umfang der Lieferung und Branchenübung. Bei verderblichen Gütern gilt ein deutlich strengerer Maßstab als bei komplexen Anlagen.

Die Rüge ist formfrei, aus Beweisgründen aber schriftlich zu erstatten, und sie muss den Mangel konkret bezeichnen. Ein pauschaler Vorbehalt genügt nicht. Der Rechtsverlust tritt nicht ein, wenn der Veräußerer den Mangel arglistig verschwiegen hat.

Gegenüber Verbrauchern besteht keine Rügepflicht. Sie ist eine Besonderheit des unternehmerischen Verkehrs.