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Recht & Verfahren

Abnahmepflicht

Die Abnahmepflicht ist die Verpflichtung des Gläubigers, die ordnungsgemäß angebotene Leistung entgegenzunehmen, beim Kauf etwa die Pflicht des Käufers, die vertragsgemäß gelieferte Ware zu übernehmen (§ 1062 ABGB).

Sie ist von der Zahlungspflicht zu trennen und besteht neben ihr. Ob es sich um eine echte, selbständig einklagbare Pflicht oder bloß um eine Obliegenheit handelt, hängt vom Vertrag und vom Interesse des Schuldners an der Abnahme ab.

Verweigert der Gläubiger die Annahme grundlos, gerät er in Annahmeverzug: Die Gefahr des zufälligen Untergangs geht auf ihn über, er hat die Mehraufwendungen der Aufbewahrung zu tragen, und der Schuldner kann die Sache bei Gericht hinterlegen und sich dadurch befreien (§§ 1419, 1425 ABGB).

Im unternehmerischen Verkehr steht dem Verkäufer zusätzlich der Selbsthilfeverkauf offen, mit dem er die Ware auf Rechnung des säumigen Käufers verwertet (§ 373 UGB). Beim Werkvertrag hat die Abnahme eine zusätzliche Funktion: Mit der Übernahme des Werks wird das Entgelt fällig, und die Gewährleistungsfristen beginnen zu laufen.