Zum Inhalt springen
LawFinder
Recht & Verfahren

Rückwirkung

Rückwirkung liegt vor, wenn eine Norm an Sachverhalte anknüpft, die vor ihrem Inkrafttreten abgeschlossen waren.

Unterschieden wird die echte Rückwirkung, bei der in bereits vollständig verwirklichte Tatbestände eingegriffen wird, von der unechten, bei der eine Norm auf noch andauernde Rechtsverhältnisse für die Zukunft einwirkt, etwa bei der Änderung von Pensions- oder Steuerregelungen für laufende Sachverhalte.

Ein allgemeines Rückwirkungsverbot kennt die österreichische Verfassung nicht. Grenzen zieht jedoch der Gleichheitssatz über den Vertrauensschutz: Eine rückwirkende Verschlechterung ist verfassungswidrig, wenn sie überraschend erfolgt, erheblich in erworbene Rechtspositionen eingreift und nicht durch besondere Gründe gerechtfertigt ist.

Absolut gilt das Rückwirkungsverbot im Strafrecht: Bestraft werden darf nur, wer eine zur Tatzeit mit Strafe bedrohte Handlung begangen hat, und eine nachträgliche Verschärfung der Strafdrohung ist unzulässig (Art 7 EMRK, § 1 StGB). Ist das zur Urteilszeit geltende Recht für den Täter günstiger, ist dieses anzuwenden (§ 61 StGB). Begünstigende Rückwirkung ist demgegenüber zulässig.