Druckfehlerberichtigung
Eine Druckfehlerberichtigung ist die nachträgliche Richtigstellung offenkundiger Schreib-, Rechen- oder Satzfehler in einer kundgemachten Rechtsvorschrift.
Weicht der im Bundesgesetzblatt veröffentlichte Text vom beschlossenen ab, wird die Berichtigung ebenfalls im Bundesgesetzblatt verlautbart. Sie hat klarstellenden Charakter und wirkt auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Kundmachung zurück.
Ihre Grenze liegt in der Offenkundigkeit: Berichtigt werden dürfen nur Fehler, die als solche erkennbar sind. Eine inhaltliche Änderung des Normtextes lässt sich auf diesem Weg nicht bewirken, dafür bedarf es einer Novelle im vorgesehenen Gesetzgebungsverfahren.
Ein verwandtes Instrument kennt das Verfahrensrecht: Schreib- und Rechenfehler sowie offenbare Unrichtigkeiten in Urteilen und Beschlüssen kann das Gericht jederzeit von Amts wegen oder auf Antrag berichtigen, ohne dass dadurch die Entscheidung inhaltlich geändert würde (§ 419 ZPO). Entsprechendes gilt für Bescheide (§ 62 AVG). Auch hier ist die Berichtigung von der Abänderung streng zu trennen.