Redaktionsgeheimnis
Das Redaktionsgeheimnis schützt die Vertraulichkeit journalistischer Quellen. Medieninhaber, Herausgeber, Medienmitarbeiter und Arbeitnehmer eines Medienunternehmens haben das Recht, in Verfahren die Beantwortung von Fragen zu verweigern, die die Person des Verfassers, Einsenders oder Gewährsmanns von Beiträgen oder die ihnen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit gemachten Mitteilungen betreffen (§ 31 MedienG).
Das Recht ist umfassend. Es gilt im Straf-, Zivil- und Verwaltungsverfahren und darf nicht durch Umgehung ausgehöhlt werden, deshalb sind auch Beschlagnahmen, Durchsuchungen und Überwachungsmaßnahmen unzulässig, die auf die Ermittlung der Quelle abzielen.
Grundrechtlich ist es durch die Meinungsäußerungsfreiheit abgesichert, weil ohne Quellenschutz investigative Berichterstattung faktisch unmöglich wäre. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte misst ihm hohes Gewicht bei.
Der Schutz steht dem Medienmitarbeiter zu, nicht dem Informanten. Dieser kann sich gegenüber seinem Dienstgeber gesondert verantworten müssen, wobei der Hinweisgeberschutz eingreifen kann.