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Recht & Verfahren

Aussageverweigerungsrecht

Das Aussageverweigerungsrecht ist die Befugnis, im Verfahren keine oder nur eingeschränkte Angaben zu machen, ohne dass daraus ein Nachteil abgeleitet werden darf.

Für den Beschuldigten im Strafverfahren gilt es umfassend: Er ist vor der ersten Vernehmung darüber zu belehren, dass es ihm freisteht, auszusagen oder zu schweigen, und sein Schweigen darf nicht als Schuldeingeständnis gewertet werden (§ 49 StPO), Ausfluss des Verbots, sich selbst belasten zu müssen.

Zeugen sind demgegenüber zur Aussage verpflichtet, doch kennt das Gesetz zwei Ausnahmen: Angehörige des Beschuldigten und bestimmte Opfer sind von der Aussage befreit (§ 156 StPO), und die Beantwortung einzelner Fragen darf verweigert werden, wenn sich der Zeuge oder ein Angehöriger dadurch selbst belasten würde oder wenn ein Berufsgeheimnis betroffen ist (§ 157 StPO).

Zu den geschützten Berufsgruppen zählen Verteidiger und Rechtsanwälte, Notare, Wirtschaftstreuhänder, Ärzte und Psychotherapeuten, Seelsorger sowie Medienmitarbeiter zum Schutz ihrer Quellen.

Im Zivilverfahren bestehen vergleichbare Weigerungsgründe, etwa bei Gefahr strafrechtlicher Verfolgung, bei Verletzung anerkannter Verschwiegenheitspflichten oder bei Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen (§ 321 ZPO). Wer ohne einen solchen Grund die Aussage verweigert, kann mit Beugestrafen belegt werden.