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Rechtspfleger

Rechtspfleger sind besonders ausgebildete Bedienstete der Justiz, denen bestimmte Aufgaben der Gerichtsbarkeit erster Instanz zur selbständigen Besorgung übertragen sind (Art 87a B-VG, RpflG). Sie entscheiden in eigenem Namen und sind dabei nur an die Weisungen des zuständigen Richters gebunden, der die Sache jederzeit an sich ziehen kann.

Übertragen sind ihnen praktisch bedeutsame Bereiche: Grundbuch- und Firmenbuchsachen, Exekutionssachen, Verlassenschaftsabhandlungen, Teile der Pflegschafts- und Unterhaltssachen sowie das Mahnverfahren.

Die Ausbildung erfolgt im Anschluss an eine Verwendung im Justizdienst und schließt mit der Rechtspflegerprüfung ab. Ein Studium der Rechtswissenschaften ist nicht erforderlich. Gegen Entscheidungen des Rechtspflegers stehen dieselben Rechtsmittel offen wie gegen richterliche Entscheidungen.

Die Einrichtung entlastet die Richterschaft von Massenverfahren und ist damit ein wesentliches Element der Justizorganisation. Sie erklärt zugleich, warum in Grundbuchs- und Exekutionssachen häufig kein Richter entscheidet.