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Richter

Richter sind jene Organe, denen die Rechtsprechung übertragen ist. Sie entscheiden in Ausübung ihres richterlichen Amtes unabhängig und sind dabei nur an das Gesetz gebunden (Art 87 B-VG).

Abgesichert wird diese Unabhängigkeit durch Unabsetzbarkeit und Unversetzbarkeit, sie können gegen ihren Willen nur durch richterliches Erkenntnis ihres Amtes enthoben oder versetzt werden, sowie durch die feste Geschäftsverteilung, die im Voraus festlegt, welcher Richter welche Sachen zu erledigen hat, sodass die Zuteilung nicht im Einzelfall gesteuert werden kann.

Der Zugang zum Beruf führt über die Gerichtspraxis, die Aufnahme als Richteramtsanwärter, eine mehrjährige Ausbildung und die Richteramtsprüfung. Ernannt werden Richter vom Bundespräsidenten oder aufgrund seiner Ermächtigung vom Justizminister, auf Grundlage von Besetzungsvorschlägen richterlicher Personalsenate (RStDG).

Dienstrechtliche Verfehlungen werden von Disziplinargerichten aus Richtern geahndet. Zu unterscheiden sind Berufsrichter von Laienrichtern, die als Schöffen, Geschworene oder fachkundige Laienrichter mitwirken, sowie von Rechtspflegern, denen bestimmte Aufgaben erster Instanz übertragen sind.