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Recht & Verfahren

E-contrario-Schluss

Auch: Umkehrschluss

Der E-contrario-Schluss oder Umkehrschluss folgert aus dem Umstand, dass eine Norm nur einen bestimmten Fall regelt, dass für nicht genannte Fälle das Gegenteil gilt. Er ist das Gegenstück zur Analogie, die eine Regelung auf einen ähnlichen, nicht geregelten Fall erstreckt.

Welche der beiden Methoden zutrifft, entscheidet sich nach dem Zweck der Norm: Beruht das Schweigen des Gesetzes auf einer planwidrigen Lücke, ist zu analogisieren. Ist das Schweigen beredt, weil die Aufzählung abschließend gemeint war, greift der Umkehrschluss.

Ein deutlicher Anwendungsfall sind taxative Kataloge. Wo das Gesetz Betriebskosten oder Bankgeschäfte erschöpfend aufzählt, kann Nichtgenanntes nicht hinzugefügt werden.

Zwingend ist der Umkehrschluss zudem im Strafrecht: Weil eine Bestrafung nur aufgrund eines ausdrücklichen Tatbestands zulässig ist, verbietet sich die analoge Ausdehnung zulasten des Täters (§ 1 StGB). Fehlgebraucht wird die Methode dort, wo aus einer bloß beispielhaften Aufzählung Gegenteiliges abgeleitet wird.