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Recht & Verfahren

demonstrativ

Auch: Beispielhafte Aufzählung

Demonstrativ ist eine gesetzliche Aufzählung, die nur Beispiele nennt und weitere Fälle zulässt, erkennbar meist an Wendungen wie „insbesondere“, „vor allem“ oder „wie etwa“. Ihr Gegenstück ist die taxative oder erschöpfende Aufzählung, die abschließend ist und keine Ergänzung erlaubt.

Die Einordnung entscheidet über die Anwendungsbreite einer Norm: Bei einer demonstrativen Aufzählung können vergleichbare, nicht genannte Sachverhalte erfasst werden, bei einer taxativen ist das ausgeschlossen. Dort führt ein Umkehrschluss dazu, dass Nichtgenanntes gerade nicht gemeint ist.

Beispiele für taxative Kataloge sind die Betriebskosten des Mietrechtsgesetzes und die Bankgeschäfte des Bankwesengesetzes. Demonstrativ formuliert sind etwa die Klauselverbote mancher Schutzgesetze.

Fehlt ein sprachlicher Hinweis, ist durch Auslegung zu ermitteln, welche Art vorliegt, wobei der Zweck der Regelung den Ausschlag gibt: Wo Rechtssicherheit und Eingriffsschranken im Vordergrund stehen, spricht viel für Abschließendheit.