Natürliche Rechtsgrundsätze
Die natürlichen Rechtsgrundsätze sind die letzte Auslegungshilfe des ABGB: Lässt sich ein Rechtsfall weder aus den Worten noch aus dem natürlichen Sinn eines Gesetzes entscheiden, ist auf ähnliche, im Gesetz bestimmt entschiedene Fälle und auf die Gründe verwandter Gesetze Bedacht zu nehmen. Bleibt der Fall auch dann zweifelhaft, ist er mit Rücksicht auf die sorgfältig gesammelten und reiflich erwogenen Umstände nach den natürlichen Rechtsgrundsätzen zu entscheiden (§ 7 ABGB).
Die Bestimmung ist zugleich die Grundlage der Analogie im österreichischen Zivilrecht, zuerst der Einzelanalogie, dann der Gesamt- oder Rechtsanalogie.
Was unter natürlichen Rechtsgrundsätzen zu verstehen ist, war stets umstritten: Die Entstehungszeit verstand darunter naturrechtliche Vernunftsätze, die heutige Lehre versteht sie überwiegend als die aus der Rechtsordnung selbst gewonnenen allgemeinen Wertungen.
Praktisch bedeutet die Vorschrift, dass ein Gericht die Entscheidung nicht wegen einer Gesetzeslücke verweigern darf. Im Strafrecht ist diese Lückenfüllung zulasten des Täters ausgeschlossen.