Rechtsfähigkeit
Rechtsfähigkeit ist die Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein. Bei natürlichen Personen beginnt sie mit der vollendeten Geburt und endet mit dem Tod. Bereits das gezeugte, aber noch nicht geborene Kind ist unter der Bedingung der Lebendgeburt geschützt.
Sie kommt jedem Menschen unabhängig von Alter, Gesundheitszustand und Staatsangehörigkeit zu und ist unverzichtbar.
Juristische Personen erlangen sie mit ihrer Entstehung: bei Kapitalgesellschaften mit der Eintragung im Firmenbuch, bei Vereinen mit der Vereinsgründung nach dem Vereinsgesetz.
Teilrechtsfähigkeit besteht bei Gebilden, denen die Rechtsordnung nur für bestimmte Bereiche Rechtsträgerschaft zuerkennt, etwa der Wohnungseigentümergemeinschaft in Verwaltungsangelegenheiten. Streng zu unterscheiden ist die Rechtsfähigkeit von der Handlungsfähigkeit.