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Recht & Verfahren

natürliche Person

Eine natürliche Person ist der Mensch als Träger von Rechten und Pflichten. Die Rechtsfähigkeit beginnt mit der vollendeten Geburt und endet mit dem Tod. Das ungeborene Kind wird unter der Bedingung der Lebendgeburt geschützt (§§ 16, 22 ABGB).

Von der Rechtsfähigkeit zu unterscheiden ist die Handlungsfähigkeit, also die Fähigkeit, durch eigenes Verhalten Rechte und Pflichten zu begründen. Sie ist abgestuft: Kinder unter sieben Jahren können nur altersübliche geringfügige Geschäfte schließen, Unmündige bis vierzehn und mündige Minderjährige bis achtzehn haben zunehmende Befugnisse, etwa die Verfügung über eigenes Einkommen im Rahmen des Unterhalts, volle Geschäftsfähigkeit besteht mit der Volljährigkeit.

Fehlt die Entscheidungsfähigkeit dauerhaft, greift das Erwachsenenschutzrecht mit gewählter, gesetzlicher oder gerichtlicher Vertretung.

Ergänzend sind Deliktsfähigkeit und Testierfähigkeit eigenständig zu beurteilen. Den Gegenbegriff bildet die juristische Person, deren Rechtsfähigkeit auf gesetzlicher Anordnung beruht.