Zum Inhalt springen
LawFinder
Recht & Verfahren

Nasciturus

Nasciturus bezeichnet das bereits gezeugte, aber noch nicht geborene Kind. Rechtsfähig wird der Mensch mit der Geburt. Das ungeborene Kind genießt jedoch von der Empfängnis an Schutz, soweit es um seine Rechte geht (§ 22 ABGB).

Man spricht von bedingter Rechtsfähigkeit: Rechte werden ihm vorbehalten, sofern es lebend zur Welt kommt. Kommt es tot zur Welt, gelten sie als nie erworben.

Praktisch bedeutsam ist das im Erbrecht, wo der Nasciturus erbfähig ist und die Verlassenschaftsabhandlung bis zur Geburt aufgeschoben werden kann, sowie im Schadenersatzrecht, wo Schäden ersetzt werden, die vor der Geburt zugefügt wurden und sich nach ihr auswirken. Ebenso besteht ein Anspruch auf Unterhaltsentgang, wenn der Vater vor der Geburt getötet wird.

Für die Wahrung seiner Interessen kann das Gericht einen Kurator bestellen. Vom zivilrechtlichen Schutz zu trennen sind die strafrechtlichen Bestimmungen über den Schwangerschaftsabbruch, die eine eigene Abwägung treffen.